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Energieeffizienz Bildnachweis: vschlichting - Fotolia.com

Ministerrat hat Energieeffizienz-Gesetz beschlossen

Neues Gesetz unterstützt effizienteren Einsatz von Energie und sichert Wettbewerbsfähigkeit des Standorts - Ausgewogene Lösung für weitere parlamentarische Behandlung

Wien (BMWFW) - Der Ministerrat hat 11. Juni das neue Bundes-Energieeffizienzgesetz beschlossen, mit dem Österreich die Vorgaben der EU-Richtlinie umsetzt. "Für eine nachhaltige Energiewende ist der effizientere Einsatz von Energie noch wichtiger als der Ausbau der Erneuerbaren. Damit werden wir unabhängiger von Energieimporten, stärken die Versorgungssicherheit und verringern den CO2-Ausstoß", sagt Wirtschafts- und Energieminister Reinhold Mitterlehner. "Mit dem neuen Gesetz schlagen wir dem Parlament eine ausgewogene Lösung vor, mit der das Verhältnis des Input und Output von Energie verbessert wird. Damit können wir das Wachstum der Wirtschaft vom Energieverbrauch weiter entkoppeln, ohne die Wachstumschancen der Energieversorger zu beschränken. So bauen wir Österreichs Vorreiterrolle aus und stärken durch geringere Energiekosten den Standort und die Kaufkraft", so Mitterlehner.

Lieferanten sollen Kunden beim effizienteren Einsatz von Energie unterstützen / Positive Kostenbilanz

Die EU-Richtlinie sieht vor, dass die Energieeffizienz bei den Endkunden pro Jahr um 1,5 Prozent gesteigert werden soll. Analog dazu soll der Endenergieverbrauch im Einklang mit der Energiestrategie bis 2020 bei einem Wert von 1.100 Petajoule stabilisiert werden. Es handelt sich dabei um ein von der EU-Richtlinie vorgesehenes indikatives Ziel, das unter gewissen Annahmen (Wirtschafts- und Bevölkerungswachstum, Klima) steht. Um dieses Ziel zu erreichen, setzt das Gesetz auf eine Mischung aus strategischen Maßnahmen und einem Verpflichtungssystem der Energielieferanten: Einerseits kann sich Österreich als Vorreiterland sowohl nach 2008 gesetzte Maßnahmen ("early actions") anrechnen lassen als auch laufende strategische Maßnahmen wie die thermische Sanierung. Andererseits müssen auch die Energielieferanten einen wesentlichen Beitrag leisten, damit die EU-Vorgaben erfüllt und Strafzahlungen gegen Österreich vermieden werden können. Daher müssen die Energielieferanten 0,6 Prozent des Energieabsatzes an ihre Endkunden aus dem jeweiligen Vorjahr als jährliche Effizienzmaßnahme nachweisen können.

"Der effizientere Einsatz von Energie spart mittel- und langfristig Kosten und wird sich auch für Unternehmen und Haushalte positiv auswirken", bekräftigt Mitterlehner. Wie die Wirkungsfolgenabschätzung zum Gesetz zeigt, überwiegt die Kostenreduktion die Aufwendungen für die Effizienzmaßnahmen deutlich. Demnach liegen die Kosten der Verpflichtung aller Lieferanten von Energie bei jährlich 192 Millionen Euro. Unternehmen und Haushalte ersparen sich im Gegenzug bis 2020 insgesamt rund fünf Milliarden Euro an Energiekosten. 40 Prozent der Maßnahmen müssen die Energieversorger bei Haushalten erbringen, wobei Effizienzverbesserungen bei einkommensschwachen Haushalten stärker gewichtet werden. Diese Kunden werden also besonders profitieren. Um der Energiearmut zusätzlich entgegen zu wirken, müssen größere Versorger eine Anlauf- und Beratungsstelle zu Energieeffizienz, Verbrauch, Kosten und Energiearmut einrichten.

Alle Energieträger samt Verkehr umfasst

Über die Energielieferanten sind alle Energieträger umfasst, neben den Lieferanten von Strom und Wärme über Mineralölhändler und Tankstellen auch der Verkehr. Die Lieferanten bieten ihren Kunden schon heute Effizienzmaßnahmen an und haben das nötige Know-how, sie stehen im Wettbewerb, haben daher einen Kosteneffizienzdruck und können zudem eine Kundenbindung als Service-Dienstleister aufbauen. In der Praxis erprobte Beispiele für mögliche Maßnahmen sind Gerätetauschaktionen, Stromsparpakete, LED Lampen-Aktionen, Einsatz von Standby-Killern, ein Technologie-Check für große Energieverbraucher oder Energieeffizienzgutscheine.

Neuer Dienstleistungsmarkt entsteht

Sollten die Vorgaben nicht erfüllt werden, haben die Energieversorgungsunternehmen die Option, einen externen Dienstleister zu betrauen. Damit kann die Verpflichtung möglichst kosteneffizient erfüllt werden und es wird ein neuer Dienstleistungsmarkt mit neuen Arbeitsplätzen ermöglicht. Nach der Begutachtung des Gesetzes wurden die Fristen für die Vergabe um zwei Monate auf sechs Monate verlängert und Ausschreibungen können auch von mehreren Energieversorgern gemeinsam gemacht werden. Ebenso entfällt die Anwendungsverpflichtung nach dem Vergabegesetz. Eine weitere Erleichterung ist, dass kleinere Energielieferanten bis zu einer Endkundenabgabe von 150 Gigawattstunden pro Jahr die Möglichkeit haben, ihre 0,6-Prozent-Verpflichtung im Rahmen einer Branchenverpflichtung (koordinierte Aufteilung) zu erfüllen. Erst wenn sie das gemeinsame Ziel verfehlen, würde eine individuelle Vorgabe in Kraft treten. Sehr kleine Lieferanten unter einer Endkundenabgabe von 25 Gigawattstunden (bisher 10) sind komplett befreit, davon profitieren zum Beispiel kleine Pelletshändler.

Lieferantenverpflichtung ab 1. Jänner 2015

Die Energielieferantenverpflichtung tritt nun erst mit 1. Jänner 2015 in Kraft, um ausreichend Vorbereitungszeit für die Versorger zu ermöglichen, wobei auch Maßnahmen, die bereits 2014 gesetzt werden, anrechenbar sind. Hinsichtlich der Höhe jener Sanktionen, die in der EU-Richtlinie vorgesehen sind, gab es ebenfalls eine Veränderung: diese werden nunmehr mit bis zu 12,2 Cent/kWh gedeckelt und sind - wie im ElWOG - mit einem Höchstbetrag von maximal 100.000 Euro versehen, wenn die Verpflichtung nicht erfüllt werden sollte.

Energie-Audits und -Managementsysteme für große Unternehmen

Als weitere Maßnahme müssen, um der EU-Richtlinie zu entsprechen, große Unternehmen (ab 250 Beschäftigten) künftig entweder ein Energiemanagementsystem einführen oder alle vier Jahre ein Energieaudit machen. Um den Administrationsaufwand auf ein Minimum zu reduzieren erfolgt die Meldung über das Energieaudit nicht durch das Unternehmen, sondern durch den Auditor. Keinerlei Verpflichtung gibt es für kleine und mittlere Unternehmen, wobei freiwillig durchgeführte Energieberatungen und deren Ergebnisse auf die Ziele der Richtlinie angerechnet werden können. Die im Vorjahr vorgesehene Verpflichtung von rund 16.000 Unternehmen über Sektorziele entfällt einerseits aufgrund des für die Erfassung nötigen bürokratischen Aufwands und andererseits, weil vor allem ETS-Unternehmen aufgrund des Zertifikatehandels und des internationalen Kostendrucks ihre Potenziale oft schon ausgereizt haben. "Das ist auch im Sinne der Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts", bekräftigt Mitterlehner.

Bund erfüllt Vorgaben der EU-Richtlinie

Gemäß EU-Richtlinie muss der Bund in seinen Gebäuden der Zentralverwaltung jährlich ein Sanierungsziel von drei Prozent erreichen. Dafür können nicht nur thermische Sanierungen angerechnet werden, sondern auch Maßnahmen im Bereich der gebäudetechnischen Ausrüstung und des Betriebs wie ein Energieeinspar-Contracting oder Energiemanagementmaßnahmen. Damit sind auch Effizienzmaßnahmen bei denkmalgeschützten Bundesgebäuden möglich. Die Bundesimmobiliengesellschaft (BIG) ist darüber hinaus verpflichtet, gemeinsam mit den jeweiligen Bundesministerien Energieeinsparcontracting-Verträge abzuschließen, um den effizienteren Einsatz von Energie zu forcieren.


Rückfragehinweis: Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft - www.bmwfw.gv.at

Pressesprecherin des Bundesministers

Mag. Waltraud Kaserer,

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Tel. mobil: +43 664 813 18 34

Mail: waltraud.kaserer@bmwfw.gv.at

Stv. Pressesprecher des Bundesministers

Mag. Volker Hollenstein

Tel. Büro: (01) 711 00-5193

Tel. mobil: +43 664 501 31 58

Mail: volker.hollenstein@bmwfw.gv.at

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