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Antikorruptionspaket 2013

Recht_RechtstippDas Thema Korruption ist – wieder einmal – in aller Munde. Berichte über neue Strafverfahren und Verdachtsfälle füllen beinahe täglich die Titelblätter der Zeitungen. Die Korruptionsbestimmungen beschäftigen hierzulande aber nicht nur die Gerichte, sondern auch den Gesetzgeber.
Von Dr. Johannes Barbist, Rechtsanwalt und Partner, und Mag. Markus Pinggera, Rechtsanwalt bei Binder Grösswang Rechtsanwälte GmbH

So blickt das erst 2008 und 2009 vollständig umgestaltete Korruptionsstrafrecht in den letzten Jahren auf eine bewegte Geschichte mit vielfachen Änderungen und Novellierungen zurück. Und erst kürzlich wurden die Korruptionsregeln des Strafgesetzbuches wieder tiefgreifend novelliert.



Das neue „Antikorruptionspaket“, das am 1. Jänner 2013 in Kraft treten wird, enthält folgende Eckpunkte:

Ausweitung des Amtsträgerbegriffs

Dass die Antikorruptionsregeln des öffentlichen Bereichs nicht nur für Beamte, sondern auch für „Amtsträger“ gelten, ist nicht neu. Allerdings wurde der Amtsträgerbegriff neu definiert – und bei dieser Gelegenheit massiv ausgeweitet:

Waren Mitarbeiter öffentlicher Unternehmen bislang nur dann „Amtsträger“, wenn ein direkter Konnex zur öffentlichen Verwaltung gegeben war, sind künftig sämtliche Organe und Bedienstete von Unternehmen betroffen, die zu mindestens 50 Prozent durch die öffentliche Hand gehalten werden oder der Rechnungshofkontrolle unterliegen. Damit gelten die strengeren Korruptionsvorschriften „auf einen Schlag“ auch für tausende Mitarbeiter staatsnaher Betriebe – von der ÖBB über die Hypo Alpe Adria bis zum Wiener Flughafen.

Nach der Gesetzeslage bis Ende dieses Jahres kann diese Personengruppe nur nach den laxeren Korruptionsregeln „im privaten Bereich“ bestraft werden (eingeschränkte Straftatbestände, geringere Strafsanktionen).

Verbot „ungebührlicher“ Vorteile

Auch die Deliktstatbestände werden geändert: Bei der Annahme oder Gewährung eines Vorteils für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts (und entsprechender Vorbereitungshandlungen) durch einen Amtsträger kommt es künftig nicht mehr darauf an, ob der Amtsträger gegen ein dienst- oder organisationsrechtliches Verbot verstößt.

Derartige Vorteile sind ab 1. Jänner 2013 jedenfalls strafbar, wenn es sich um „ungebührliche“ Vorteile handelt. Nicht „ungebührlich“ sind Vorteile nach der Neuregelung ausdrücklich dann, wenn deren Annahme aufgrund anderer Bestimmungen gesetzlich erlaubt ist, wenn sie im Rahmen von Veranstaltungen gewährt werden, an deren Teilnahme ein amtlich oder sachlich gerechtfertigtes Interesse besteht – und wenn sie für gemeinnützige Zwecke gewährt werden. Außerdem dann, wenn es sich um orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten geringen Werts handelt.

Vorteile für pflichtwidrig vorgenommene oder unterlassene Amtsgeschäfte bleiben unabhängig von der Art des Vorteils strafbar, ebenso das aktive Fordern von Gegenleistungen durch den Amtsträger.

Absicherung für Whistleblower

In einem engen sachlichen Zusammenhang mit den neuen Korruptionsregeln steht eine Neuregelung im Beamtendienstrecht, die auf verstärkte Aufklärung von (Korruptions-)Delikten abzielt:

Beamte sind gesetzlich verpflichtet, Verdachtsmomente bezüglich gerichtlich strafbarer Handlungen, die den Wirkungsbereich ihrer Dienststelle betreffen, unverzüglich dem Leiter ihrer Dienststelle zu melden.

Korruptionsdelikte dürfen von Beamten jedenfalls auch unabhängig vom jeweiligen Wirkungsbereich dem Bundesamt für Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung gemeldet werden – Sicherheitsbeamte sind dazu sogar verpflichtet. Die neue Regelung sieht nun vor, dass Beamte, die von diesem Melderecht (oder der Meldepflicht) in Bezug auf Korruptionsdelikte Gebrauch machen, von ihren Vorgesetzten keinesfalls als Reaktion auf eine solche Meldung benachteiligt werden dürfen. Diese erfreuliche Klarstellung bringt eine wesentliche Absicherung für „Whistleblower“ im öffentlichen Dienst.

Die dargestellten Neuerungen bringen zusätzliches Leben in die Korruptionsbe-kämpfung in Österreich, insbesondere durch die (Wieder-)Ausweitung des Amtsträgerbegriffs.

Die enthaltenen Ausnahmen und Klarstellungen, insbesondere hinsichtlich der „gebührlichen“ und damit weitgehend zulässigen Vorteilszuwendungen, erhöhen die Rechtssicherheit zwar graduell, was aber genau unter „ungebührlicher Vorteil“ zu verstehen ist, wird erst die Strafrechtspraxis zeigen.

Jedenfalls ist Vorsicht geboten. Letztlich geht es auch um den äußeren Anschein und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Verwaltungen und Unternehmen auf Bundes-, Landes- und Gemeindeebene.